Liebe SGUV Mitglieder

Mit dem Herbst treten auch Erkältungs- und Grippesymptome wieder vermehrt auf. Auch in der Arbeitswelt stellt dies in diesem Jahr eine grosse Herausforderung dar, da sich viele Symptome von Erkältung und Grippe mit denen des Coronavirus überschneiden.

Daher möchten wir Ihnen Information sowie ein Übersichtsblatt für Ihre Mitarbeitenden zur Verfügung stellen, welches als Hilfestellung bei der Handhabung mit Symptomen dienen soll.

Für detaillierte Fragen steht Ihnen auch die Webseite des Bundes (www.bag.admin.ch) oder die Corona-Hotline des Bundes zur Verfügung: Tel: +41 58 463 00 00 (täglich 6 bis 23 Uhr).

Freundliche Grüsse,
SGUV-Sekretariat

 

Symptome: Erkältung oder Coronavirus?

Die häufigsten Symptome einer Coronavirus-Ansteckung sind akute Atemwegserkrankungen (Halsschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit, Brustschmerzen), Fieber, und plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns.

Zudem sind folgende Symptome möglich: Kopfschmerzen, Allgemeine Schwäche, Unwohlsein, Muskelschmerzen, Schnupfen, Magen-Darm-Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen) oder Hautausschläge.

Der Symptome-Check für Mitarbeitende soll Ihnen und Ihren Mitarbeitenden als Hilfestellung für das richtige Vorgehen dienen.

Download Infoblatt für Mitarbeitende - Symptomecheck: Erkältung oder Coronavirus?

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Download Infoblatt für Mitarbeitende - Direkter Kontakt mit Corona-Patient?

 

 

Erwerbsersatz und Lohnfortzahlung

Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wann eine Lohnfortzahlung oder ein Anrecht auf Entschädigung besteht. Dazu haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengetragen:

Lohnfortzahlung

  • Erkrankt ein Arbeitnehmer selbst und wird ärztlich krankgeschrieben, hat er – egal ob Corona oder andere Diagnose – Anspruch auf Lohnfortzahlung oder auf Krankentaggeld. Wichtig: es braucht ein klares Arztzeugnis!
  • Hält der Arbeitgeber die behördlichen Schutz- und Hygienemassnahmen nicht ein (mangelnde Hygiene, keine Schutzkonzepte, Kranke bei der Arbeit), hat der Arbeitnehmer das Recht die Arbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber muss weiterhin den Lohn fortzahlen.

Anspruch auf Erwerbsausfalls-Entschädigung

  • Erkrankt ein Arbeitnehmer nicht selbst, ist aber aufgrund eines Kontakts mit einer positiv getesteten Person behördlich oder ärztlich in Quarantäne geschickt worden, besteht während einer beschränkten Zeit Anspruch auf eine Erwerbsausfall-Entschädigung (Achtung: höchstens 10 Taggelder). Weitere Informationen zur Corona Erwerbsersatzentschädigung 
    Wichtig: Es ist zwingend die behördliche Verfügung oder ein Arztzeugnis einzureichen.
  • Sollten die Kinder eines Arbeitnehmers am Coronavirus erkranken und der Arbeitnehmer gezwungen sein, die Kinder zu betreuen, dürfen Eltern bis zu drei Tage – in besonderen Umständen auch länger – von der Arbeit fernbleiben. Der Lohn ist für eine beschränkte Zeit geschuldet (Art. 324a OR).
  • Sollte ein Land erst nach Antritt der Ferien auf die Quarantäneliste kommen, kann ein Ausgleich über einen Erwerbsersatz über die Spida sichergestellt werden. Weitere Informationen und Bedingungen finden Sie hier.

 

Kein Anspruch auf Lohn- oder Erwerbsersatz

  • Kein Anspruch auf Lohn- oder Erwerbsersatz besteht bei Reisen in ein von der schweizerischen Behörde eingestuftes Risikoland. Die vollständige und laufend aktualisierte Liste der Risikoländer finden Sie hier.
  • Kein Anspruch besteht ausserdem, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsort nicht erreichen, oder aus dem Ferienort nicht zurückreisen kann.
  • Auch kein Anspruch besteht, wenn sich ein Arbeitnehmer selbst und ohne behördliche Anweisung oder ärztliches Attest in Selbstisolation begibt, ohne zu einer Risikogruppe zu gehören. Wichtig: Arbeitnehmer riskieren hier eine Arbeitsverweigerung und verlieren den Anspruch auf Lohnzahlung. Zudem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Verwarnung fristlos entlassen.
    • Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmende Personen aus seinem Umfeld schützen möchte und deswegen grundlos nicht zur Arbeit erscheint.

Ausnahme: Mitarbeiter gehört zu einer Risikogruppe

  • Gehört der Arbeitnehmer zu einer Risikogruppe (Alter 65+, Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen, etc.), kann der Arbeitnehmer zu Homeoffice verpflichtet werden. Ist dies nicht möglich, muss ihm eine gleichwertige Ersatzarbeit zugewiesen werden, welche möglich macht die Arbeit durchzuführen.

 

Weitere Informationen

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