Mit der Einführung des neuen GAV wurde vereinbart, dass der Vater bei der Geburt eines Kindes fünf Tage Kurzurlaub erhält. Gleichzeitig wurde geregelt, dass wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert werden.

Durch die gesetzliche Einführung eines zwei Wochen dauernden Vaterschaftsurlaubs, stellt sich den Mitgliedern nun die folgende Frage: Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung aus Vaterschaftsurlaub 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes. Die im GAV festgehaltenen Kurzurlaube werden zu 100 % entschädigt. Wie ist vorzugehen?

Der SGUV vertritt die Auffassung, dass die zwei Wochen zu 80 % die fünf Tage zu 100 % gemäss GAV übersteigen, so dass der Art. 11/1 lit. b GAV nicht mehr zum Tragen kommt.

Generell ist es so, dass ältere GAV Bestimmungen durch allfällige neue gesetzliche Regelungen abgelöst werden. Erst wenn neue Verhandlungen stattfinden und die Parteien eine bessere Lösung als die gesetzlich geltenden Regelungen vereinbaren, kann eine Kombination oder Kumulation vorgesehen werden.

Art. 329g OR bildet eine relativ zwingende Norm, von welcher nur zugunsten des Arbeitnehmenden abgewichen werden darf (Art. 362 OR). Relativ zwingende Normen setzen einen Mindeststandard. Bei einer für den Arbeitnehmenden günstigeren vertraglichen Regelung geht diese vor, d.h. die gesetzliche Norm weicht der vertraglichen Regelung. Es findet somit keine Kumulation statt. Das muss umgekehrt auch gelten, wenn die vertragliche Regelung der gesetzlichen Norm weicht, weil letztere für den Arbeitnehmenden günstiger ist.

In unserem GAV wurde in weiser Voraussicht eine Regelung getroffen, dass bei Einführung eines gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs, diese nicht mit Lösung des GAV kumuliert wird. Da der gesetzliche Anspruch höher ist als die Regelung des GAV, wird diese durch die obligationenrechtliche abgelöst.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein Mitarbeitender auf die zwei Wochen Vaterschaftsurlaub verzichten kann und stattdessen die fünf Tage Kurzurlaub beziehen darf: Wie vorerwähnt, muss aus der Formulierung im GAV geschlossen werden, dass mit der Einführung der gesetzlichen Vaterschaftsregelung eine Ablösung der fünf Tage erfolgt ist. Dem Arbeitnehmer steht also kein Wahlrecht zu. Es besteht für ihn lediglich ein Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Dabei handelt es sich um einen Anspruch, den der Arbeitnehmer geltend machen kann, aber nicht muss. Wenn der Mitarbeiter darauf verzichtet, verfällt der gesetzliche Anspruch nach sechs Monaten. Der Vater kann die Tage dabei auch nur teilweise beziehen. In keinem Fall aber kann der Arbeitnehmer darauf beharren, fünf Tage zu 100 % zu beziehen.

Ein Betrieb darf selbstverständlich grosszügiger sein und beispielsweise in den ersten fünf Tagen auf 100 % aufstocken. Er darf auch auf freiwilliger Basis einen 10-tägigen Urlaub zu 100 % gewähren. Das alles sind jedoch nicht mehr Punkte des GAV.

Dieter Mathys
Geschäftsführer

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