Darüber hinaus ist gemäss Artikel 21 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) jedes Unternehmen der Branchenlösung Nr. 12 «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Gebäudehüllen- und Gerüstbaugewerbe» unterstellt. Dieses schreibt unter anderem vor, dass eine Kontaktperson Arbeitssicherheit (KOPAS) einzusetzen ist, welche folgende zwingenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Person ist hauptberuflich, zu mind. 80 %, beim entsprechenden Unternehmen angestellt.
- Es ist nicht gestattet, die Funktion des KOPAS an einen externen Dienstleister zu vergeben.
- Die jeweilige KOPAS muss einen 2-tägigen Einführungskurs besuchen und dessen Prüfung bestehen.
- Mindestens alle 2 Jahre besucht die KOPAS einen Wiederholungskurs.
Zur Unterstützung der Gerüstbau-Unternehmen resp. deren KOPAS bieten Gebäudehülle Schweiz sowie die Suva Einblick in ihre Angebote. Die Gebäudehülle Schweiz bietet individuelle Lösungen auch für kleine und mittlere Unternehmen. Die Suva konzentriert sich auf Unternehmen mit mehr als 80 Vollzeitbeschäftigten.
Darüber hinaus bietet das Bildungszentrum Polybau mit Standorten in Uzwil sowie Les Paccots FR neben den Einführungs- und Wiederholungskursen auch weitere Kurse im Bereich Arbeitssicherheit an. Und auch die Unfallversicherung Suva bietet Angebote zur Reduktion des Unfallrisikos an.
Weitere Informationen:
Branchenlösung Nr. 12 und Dienstleistungsangebote der Gebäudehülle Schweiz
Suva Unfallrisiko um durchschnittlich 30 Prozent senken