Stand 23. Dezember 2021

Update Covid19

Der Bundesrat hat die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie angepasst.

Neben den Gerüstbauspezifischen Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Covid19-Seite des Schweizerischen Baumeisterverband regelmässig die aktuelle Übersicht über geltende Massnahmen und Vorgaben.

SBV-Covid19

 

 

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Stand 25. Juni 2021

Ferien in Coronavirus-Risikogebieten

Am 23. Juni 2021 verabschiedete der Bundesrat einen grossen Öffnungsschritt und erleichtert unter anderem auch die Ein- und Rückreise in die Schweiz. Einschränkende Vorgaben gelten lediglich noch bei Reisen in Risikoländer mit besorgniserregender Variante.

Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen auf einem Informationsblatt für Ihre Mitarbeitenden zusammengefasst.

Zum Informationsblatt

 

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DOWNLOAD: Verhaltensregeln und Empfehlungen Coronavirus / COVID-19

 

Stand 19. Januar 2021

Neue Handlungshilfe der SUVA

Die SUVA hat ihre «Handlungshilfe für Covid-19-Kontrollen im Bereich Baustellen und Industrie» ebenfalls aktualisiert. Darin enthalten sind auch Fragen und Antworten aus der Praxis.

Hier geht’s zur aktuellsten Version.

 

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Stand 15. Januar 2021

Update Covid19 – Risikogruppe muss beurlaubt werden

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 die Covid19-Massnahmen verschärft. Diese treten ab Montag, 18. Januar 2021 in Kraft.

 

Für die SGUV-Mitglieder besonders relevant sind zwei Entscheide:
 

1. Home-Office-Pflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
 

2. Schutz gefährdeter Personen

Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

 

Besonders gefährdete Personen

Für bestimmte Personen kann die Ansteckung mit dem Coronavirus gefährlich sein. Denn vor allem bei ihnen kann die Erkrankung schwer verlaufen. Besonders gefährdet sind:
 

1. Ältere Menschen

Das Risiko für einen schweren Verlauf bei einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus steigt mit zunehmendem Alter. Ab einem Alter von 50 Jahren erhöht sich zudem die Hospitalisierungsrate. Auch Vorerkrankungen erhöhen das Risiko zusätzlich.
 

2. Erwachsene mit folgenden Vorerkrankungen

  • Bluthochdruck
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Diabetes
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Krebs
  • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Adipositas Grad III (morbid, BMI ≥ 40 kg/m2)
     

3. Schwangere Frauen
 

Falls Sie unsicher sind, ob Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören, wenden Sie sich bitte an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

Weitere Informationen zu besonders gefährdeten Personen finden Sie unter: Bundesamt für Gesundheit

 

Alle weiteren Massnahmen

Die vollständige Mitteilung des Bundesrates mit einer Übersicht über alle ab 18. Januar 2021 gültigen Massnahmen finden Sie unter Bundesamt für Gesundheit - Massnahmen 

 

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Stand 30. Oktober 2020

Nach den letzten Entscheidungen des Bundesrates haben wir das Dokument «Verhaltensregeln und Empfehlungen – Coronavirus / Covid 19» aktualisiert. Sie finden es hier.

Wir beobachten die Entwicklungen sowie die Empfehlungen der zuständigen Behörden laufend. 
Weitere Massnahmen sind jederzeit möglich und werden unmittelbar kommuniziert.

 

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Stand 8. Oktober 2020

Mit dem Herbst treten auch Erkältungs- und Grippesymptome wieder vermehrt auf. Auch in der Arbeitswelt stellt dies in diesem Jahr eine grosse Herausforderung dar, da sich viele Symptome von Erkältung und Grippe mit denen des Coronavirus überschneiden.

Daher möchten wir Ihnen Information sowie ein Übersichtsblatt für Ihre Mitarbeitenden zur Verfügung stellen, welches als Hilfestellung bei der Handhabung mit Symptomen dienen soll.

Für detaillierte Fragen steht Ihnen auch die Webseite des Bundes (www.bag.admin.ch) oder die Corona-Hotline des Bundes zur Verfügung: Tel: +41 58 463 00 00 (täglich 6 bis 23 Uhr)

Mitarbeiterinfo – Symptomecheck
Mitarbeiterinfo – Direkter Kontakt mit einem Coronapatient?

 

Erwerbsersatz und Lohnfortzahlung

Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, wann eine Lohnfortzahlung oder ein Anrecht auf Entschädigung besteht. Dazu haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengetragen:

Mitgliedermitteilung – Alle Informationen

 

Ferien in Coronavirus-Risikogebieten

Aufgrund der Tatsache, dass viele der im Gerüstbau tätigen Arbeitnehmenden ursprünglich aus Ländern stammen, welche das Bundesamt für Gesundheit als Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko einstuft, möchten wir Ihnen die entsprechenden Informationen weitergeben.
Mitgliedermitteilung – Ferien in Coronavirus-Risikogebieten

Zudem haben wir ein Informationsblatt zusammengestellt, welches Sie downloaden und an Ihre Mitarbeitenden verteilen können.
Mitarbeiterinfo – Herbstferien

 

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Stand 16. Juli 2020

Liebe SGUV Mitglieder

Aufgrund der Tatsache, dass viele der im Gerüstbau tätigen Arbeitnehmenden ursprünglich aus Ländern stammen, welche das Bundesamt für Gesundheit als Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko einstuft, möchten wir Ihnen die entsprechenden Informationen weitergeben.

Zudem senden wir Ihnen ein Informationsblatt, welches Sie downloaden und an Ihre Mitarbeitenden verteilen können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen, wie immer, gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
SGUV-Sekretariat

 

Quarantäne-Pflicht

Der Schweizerische Bundesrat hat am 1. Juli 2020 eine Quarantäne-Pflicht für Einreisende aus bestimmten Staaten und Gebieten verordnet. Diese gilt auch für Personen, welche sich in den entsprechenden Staaten aus Feriengründen aufgehalten haben.

Die Personen müssen folgende Schritte zwingend einhalten:

  • Gehen Sie sofort nach der Einreise in Ihr Zuhause oder eine andere geeignete Unterkunft.
  • Sie müssen sich während 10 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort aufhalten. Folgen Sie der Anweisung zur Quarantäne.
  • Melden Sie Ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde.
  • Folgen Sie den Anweisungen der Behörde.

 

Betroffene Staaten und Gebiete

Zu den vom Bundesamt für Gesundheit als Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko eingestuften Ländern gehören unter anderem auch Belarus, Kosovo, Moldova, Nordmazedonien, Russland, Schweden und Serbien.

Die vollständige und laufend aktualisierte Liste finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit.

 

Erwerbsersatz bei Quarantäne

Bei einer Quarantäne im Zusammenhang mit der Einreise aus Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.

Das zugrunde liegende Risikoverhalten (also die Reise resp. der Aufenthalt in den entsprechenden Gebieten) geschieht auf Verantwortung des Arbeitnehmenden. Eine daraus resultierende Abwesenheit durch die behördliche Anordnung der Quarantäne wird somit mit Kompensation, Ferien oder unbezahltem Urlaub überbrückt.

Selbiges gilt, wenn aufgrund veränderter Situationen eine Rückreise aus dem Ferienland nicht mehr oder nur verspätet möglich ist.

 

Informationsblatt für Mitarbeitende

Wir haben Ihnen obige Informationen als Übersichtsblatt für Ihre Mitarbeitenden zusammengestellt.

Sie können dies hier downloaden und an Ihre Mitarbeitenden verteilen.

Download Mitarbeiter-Information

 

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Stand 4. Mai 2020

Die Suva hat ihre Dokumente bezüglich des Coronavirus aktualisiert. 

Unter folgendem Link können Sie nun das aktuelle Merkblatt für Arbeitgeber, Checkliste für den Bau sowie eine Präzisierung der Suva finden: https://www.suva.ch/de-CH/material/Factsheets/corona-bau

 

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Stand 9. April 2020

Wie die SUVA mittels Schreiben an Ihre Kunden diese Woche mitteilt, möchte Sie Ihre Kunden von der Zahlung der BU-Prämie auf der Kurzarbeitsentschädigung entlasten.
Hier finden Sie das Schreiben der SUVA.

Auf www.suva.ch/corona finden Sie zudem alle Neuigkeiten der Suva im Zusammenhang mit Corona.

 

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Stand 6. April 2020

Verschiedene Mitglieder sind mit Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den SGUV Vorstand sowie das Sekretariat zugekommen. Damit die, juristisch abgeklärten, Antworten für alle Mitglieder zur Verfügung stehen, veröffentlichen wir die nachfolgenden FAQs.

FAQs in Zusammenhang mit dem Coronavirus

 

Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie diese bitte per Mail an sekretariat@sguv.ch.

Bitte berücksichtigen Sie, dass – je nach Frage – die juristische Abklärung einen Moment in Anspruch nehmen kann. Die FAQs werden laufend ergänzt.

Vielen Dank!

 

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Stand 2. April 2020

Die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit BfA hat ein Video erstellt, welches das richtige Verhalten der Bauleute zur Prävention vor dem Coronavirus auf der Baustelle aufzeigt.

Erklärvideo Schutzmassnahmen: So geht richtiges Verhalten auf der Baustelle.

So geht richtiges Verhalten auf der Baustelle

 

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Stand 27. März 2020

Kostenlose Kurzauskunft für Rechtsfragen

Trotz der aktuellen Lage rund um das Corona-Virus bietet der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein SIA wie gewohnt seine Dienstleistungen an.

Eine kostenlose Kurzauskunft für Rechtsfragen bis 30 Minuten steht bis auf Weiteres allen SIA-Mitgliedern von Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 und 13.30 – 16.30 Uhr zur Verfügung.

Unter www.sia.ch/coronavirus finden Sie hilfreiche Informationen sowie arbeits- und vertragsrechtliche Fragen und Antworten rund um die Corona-Situation.

 

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten stark betroffen.

Auf der Website des Bundes erhalten Sie detaillierte Informationen.

 

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Stand 26. März 2020

Fristverlängerung für Ausgleich der Überstunden

Gemäss Beschluss der PBK Gerüstbau ist der Stichtag für die angehäuften Überstunden von 2019 statt dem 31. März 2020 in diesem Jahr der 31. Mai 2020.

Der SGUV Vorstand hat dazu per 26. März 2020 ein Schreiben an die SGUV Mitglieder gerichtet und einen Musterbrief an die Adresse der Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt.

Die Dokumente sind im Mitgliederbereich als Download erhältlich.

 

Überbrückungskredite für Unternehmen

Gemäss Mitteilung vom 25. März 2020 stellt der Bund der Wirtschaft Überbrückungskredite (COVIC-19_Kredite) zur Verfügung. Damit soll den Unternehmen möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch geholfen werden. Es werden Darlehen im Umfang von höchstens 10% Ihres Jahresumsatzes bis TCHF 500 zinslos und ohne nähere Prüfung gewährt. Krediten über CHF 500'000 sind moderat zu verzinsen und es erfolgen zusätzliche nähere Kontrollen.  

Alles über die COVID-19-Kredite, die Anträge und Kreditvereinbarungen finden Sie auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft

 

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Stand 23. März 2020

Liebe SGUV-Mitglieder

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 bestätigt, dass die Baustellen grundsätzlich weiterhin offen bleiben. Einzelne Kantone haben die Richtlinien dennoch verschärft und die Arbeit auf Baustellen ganz oder teilweise eingestellt. Die Arbeitgeber im Baugewerbe sind verpflichtet, die Vorgaben der Regierungen auf Bundes- und Kantonsebene betreffend Hygiene und Abstand zwischen Personen einzuhalten. Damit übergibt die Politik die Verantwortung an die Unternehmen.

Das SECO hat in Verbindung mit der SUVA ein Merkblatt und eine Checkliste herausgegeben: 

Ist das Befolgen der Richtlinien nicht möglich, müssen entsprechende Massnahmen getroffen oder die Baustelle kann/muss geschlossen werden. Kontrollen werden von der SUVA oder anderen Kontrollorganen durchgeführt. Bauunternehmen, bei denen Verfehlungen festgestellt werden, können gebüsst werden oder die Baustellen werden auf ihr Verschulden hin geschlossen.

Mit dem Beschluss vom 20.03.2020 bleibt den Bauunternehmen nichts anderes übrig, als die Arbeit weiterzuführen.

Um arbeitsfähig zu bleiben, geben wir Ihnen folgende Empfehlungen:

  1. Instruieren Sie Ihre Mitarbeitenden nochmals eingehend 
    (Empfehlungen und Verhaltensregeln SGUV)
  2. Sensibilisieren Sie, dass Werkzeuge regelmässig und vor jeder Weiterreichung desinfiziert werden.
  3. Verteilen Sie Arbeitshandschuhe grosszügig und weisen Sie darauf hin, dass diese immer wieder ersetzt werden müssen.
  4. Setzen Sie alle nötigen Fahrzeuge (wenn möglich auch Privatautos der Mitarbeitenden) ein.
  5. Beurlauben Sie Mitarbeitende der Risikogruppen.
  6. Lassen Sie sich von Ihren Mitarbeitenden mittels Selbstdeklaration das Bewusstsein der gegenwärtigen Ausnahmesituation bestätigen. (Anhang)
  7. Prüfen Sie mit dem Besteller (Auftraggeber) die Bereitstellung der nötigen Mittel zum Schutz Ihrer Mitarbeitenden: Sanitäre Einrichtungen, fliessendes Wasser, Seife, Einweghandtücher, Desinfektionsmittel.

Weitere nützliche Dokumente des SGUV   

Die Infoblätter des SBV-Rechtsdienstes zum Thema Coronavirus:

 

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Stand 18. März 2020

Dem Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband SGUV ist es wichtig, seine Mitglieder über die aktuelle Entwicklung des neuen Coronavirus resp. über Massnahmen und betriebliche Vorbereitungen zu informieren.

Die wichtigsten Hygieneregeln sind

  • Bei Fieber und Husten zu Hause bleiben.
  • Gründlich Hände waschen.
  • In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.
  • Papiertaschentuch nach Gebrauch in geschlossenen Abfalleimer.
  • Händeschütteln vermeiden.
  • Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallstation.

Auf der Website des Bundes erhalten Sie detaillierte Informationen sowie verschiedene Downloadmöglichkeiten.

Der Bund hat zudem die wichtigsten Fragen und Antworten im Bereich «Pandemie und Betriebe» zusammengestellt. Diese finden Sie hier.

Erkrankt ein Mitarbeiter oder kann ein Bauarbeiter wegen behördlicher Vorkehrungen im Pandemiefall nicht zur Arbeit erscheinen, stellen sich arbeits-, und werkvertragsrechtliche Fragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu finden Sie hier.

 

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